- Die Versteigerung erfolgt - freiwillig - in fremden Namen und für fremde Rechnung in
D-Mark gegen sofortige Barzahlung.
- Die Sachen werden ohne Gewährleistung des Auftraggebers und des Versteigerers für deren Beschaffenheit oder Vollständigkeit versteigert.
- Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligen Wiederholen des Höchstgebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich im Namen des Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten oder verweigern. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligen Aufruf desselben kein Mehrgebot gemacht wird, entscheidet das Los über den Zuschlag. Kann eine Einigung über den Zuschlag nicht sofort erzielt werden, so wird der Gegenstand nochmals versteigert.
- Der Versteigerer hat das Recht, in Ausnahmefällen Nummern der Versteigerungsliste außerhalb der Reihenfolge zu versteigern, Nummern zusammenzunehmen und Nummern zu teilen.
- Der Versteigerer ist ermächtigt alle Rechte des Einlieferers aus seinen Aufträgen und aus den Zuschlägen im eigenen Namen geltend zu machen.
- Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Das Eigentum geht erst mit der Zahlung des vollen Kaufpreises, die Gefahr gegenüber jeglichem Schaden bereits mit dem Zuschlag auf den Käufer über.
- Die Kaufgelder hat der Ersteher der Sache ohne Aufgeld sofort nach erfolgtem Zuschlag an den Versteigerer zu zahlen. Eine Zahlung per Überweisung nach erfolgter Anzahlung kann genehmigt werden.
- Wir die Zahlung nicht sofort an den Versteigerer geleistet oder die Abnahme des zugeschlagenen Gegenstand es verweigert, so findet die Übergabe der Sache an den Käufer nicht statt. Der Käufer geht vielmehr seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig und der Gegenstand kann auf seine Kosten noch einmal versteigert werden. In diesem Falle haftet der Käufer für den Ausfall, dagegen hat er auf einen Mehrerlös deinen Anspruch und kann von weiteren Angeboten ausgeschlossen werden.
- Kaufgelder, Kaufrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer im eigenen Namen einziehen bzw. einklagen.
- Personen, die gewerbsmäßig das Bieten für andere übernehmen, oder sich dazu anbieten, ist der Zutritt zur Besichtigung und Versteigerung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Versteigerers gestattet, auch sie bieten und kaufen dem Versteigerer gegenüber stets für eigene Rechnung und können sich nicht darauf berufen, für andere gehandelt zu haben.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Gewerbebetriebes des Versteigerers.
- Durch Abgabe eine Gebots oder Erteilung eines schriftlichen Kaufaustrages erkennt der Käufer die vorstehenden Bestimmungen an.
Lüneburg, den 14.10.2000
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