Neues Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe verabschiedet |
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| Lüneburg. Das Einkommenssteuergesetz ist um einen Abschnitt
bezüglich des Steuerabzuges bei Bauleistungen ergänzt worden. Danach sind
unter anderem alle öffentlichen Auftraggeber künftig verpflichtet, von
allen Rechnungsbeträgen für Bauleistungen, die nach dem 31.12.2001 erbracht
werden, einen Abzug in Höhe von 15% vorzunehmen. Der Abzugsbetrag wird
direkt an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt abgeführt. Mit dieser bundesweiten Vorschrift soll der steigenden Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben im Baugewerbe wirksam entgegen getreten werden. Die Vorschrift gilt auch für Unternehmer in Bezug auf Subunternehmen und viele private Auftraggeber von Bauleistungen. Da die Auftraggeber für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag haften, bestehen keinerlei Möglich-keiten seitens der Kreisverwaltung, den verschiedenen Auftragnehmern hier durch zeitlich begrenzte Übergangslösungen entgegen zu kommen. Die Kreisverwaltung ist jedoch dann nicht zur Abführung eines Abzugsbetrages verpflichtet, wenn ihr eine Freistellungsbescheinigung seitens des Auftragnehmers vorgelegt wird. Um Missverständnissen bei der Rechnungsabwicklung vorzubeugen und im Sinne einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit appelliert der Landkreis Lüneburg deshalb an alle betroffenen Unternehmen im Baugewerbe, die entsprechende Freistellungsbe-scheinigung beim Finanzamt umgehend zu beantragen und möglichst vor dem 01. Januar 2002 bei der Kreisverwaltung vorzulegen. -lkr- 31.10.01 |
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